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Islamunterricht in Bayern

Der Islamunterricht kann in Bayern wie geplant zum neuen Schuljahr als Wahlpflichtfach eingeführt werden.

Der bayerische Verfassungsgerichtshof in München hält das Fach "Islamischer Unterricht" nach einem am Freitag verkündeten Beschluss für verfassungsrechtlich zulässig. Die Richter wiesen damit einen Eilantrag der AfD-Fraktion im bayerischen Landtag gegen die vom Parlament beschlossene Gesetzesänderung ab. (Vf. 43-VIII-21)

Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, können ab dem neuen Schuljahr in Bayern zwischen Ethikunterricht oder Islamischem Unterricht wählen. Der Einführung des neuen Wahlpflichtfachs ging ein seit 2009 erprobter Modellversuch voraus. Zunächst sollen nach Angaben des Kultusministeriums etwa 350 Schulen in Bayern Islamischen Unterricht anbieten.

Die AfD sieht in der Gesetzesänderung vom Juli einen Verstoß gegen die Landesverfassung und klagte vor dem Verfassungsgerichtshof gegen die Landesregierung und den Landtag. Mit ihrem Eilantrag wollte die Klägerin die Regelung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig außer Vollzug setzen, was das Gericht nun ablehnte.

Nach Ansicht des bayerischen Verfassungsgerichtshofs dürfte die Einführung des Islamischen Unterrichts, bei dem es sich nicht um konfessionellen Religionsunterricht, sondern um einen allgemeinen Werteunterricht in Kombination mit Islamkunde als Alternative zum Ethikunterricht handle, "verfassungsrechtlich grundsätzlich als zulässig anzusehen sein". Auch bedeute die neutrale Vermittlung von Kenntnissen über den Islam im Rahmen eines Ethikunterrichts besonderer Prägung keine Identifikation mit dem Islam. Die Richter schließen damit eine Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebots aus.

Das Fach dürfte auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil die Teilnahme freiwillig und nicht auf muslimische Schülerinnen und Schüler beschränkt sei, argumentierte das Gericht. Eine willkürliche Ungleichbehandlung anderer Menschen oder Religionsgemeinschaften sei nicht erkennbar. Auch individuelle Freiheitsrechte würden nicht verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof wies darauf hin, dass die AfD in den Gesetzesberatungen keine konkreten verfassungsrechtlichen Zweifel gegen das Änderungsgesetz erhoben habe, "sondern lediglich unspezifische rechtliche Bedenken geltend gemacht sowie politische Vorbehalte gegen den Islamischen Unterricht" vorgetragen haben. "Es fehlt damit offensichtlich an der notwendigen Identität zwischen den während der Gesetzesberatungen im Landtag erhobenen Rügen und dem Gegenstand der angekündigten Verfassungsstreitigkeit", erklärten die Richter.

hex/cfm