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Computer und Drucker per Dekret vom Sozialgericht

Das Landessozialgericht gab der Beschwerde der Antragstellerin dagegen statt und verpflichtete das Jobcenter per einstweiliger Anordnung, der Schülerin ein internetfähiges Gerät nebst Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen zur Verfügung zu stellen.

Einer Schülerin aus einer sozial benachteiligten Familie stehen wegen der Schulschließungen im Lockdown ein Computer und ein Drucker zu. Das entschied das Thüringer Landessozialgericht in einem am Dienstag in Erfurt veröffentlichten Urteil. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter zur Beschaffung der Geräte, damit die Achtklässlerin während der Pandemie von zu Hause aus am Unterricht teilnehmen kann. (Az.: L 9 AS 862/20 B ER)

Die Mutter der Schülerin, die Hartz-IV-Leistungen bezieht, hatte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer sowie Drucker nebst Zubehör für den Schulunterricht beantragt. Das Jobcenter lehnte dies ebenso ab wie das Sozialgericht Nordhausen.

Das Landessozialgericht gab der Beschwerde der Antragstellerin dagegen statt und verpflichtete das Jobcenter per einstweiliger Anordnung, der Schülerin ein internetfähiges Gerät nebst Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann das Jobcenter auch die Kosten in Höhe von maximal 500 Euro übernehmen.

Die Anschaffung eines Computers sei mit der im Dezember erfolgten Schulschließung zur Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich, erklärte das Gericht. Damit könne die Schülerin auf die Thüringer Schulcloud zugreifen. Im Haushalt der Familie gebe es bislang lediglich ein internetfähiges Smartphone.

Die geltend gemachten Kosten stellen laut Landessozialgericht einen nach Sozialgesetzbuch II "anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf dar". Der Bedarf für die Anschaffung der Geräte sei im Regelbedarf für Hartz-IV-Empfänger nicht berücksichtigt. Der Regelbedarf sei "unter den gegenwärtigen Umständen der Pandemie nicht mehr in realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst".

Keinen Anspruch hat die Schülerin hingegen auf ein von ihr selbst ausgewähltes Gerät, dessen Preis sie mit 720 Euro bezifferte hat. Nach der Sozialgesetzgebung bestehe kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung, sondern nur auf Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse, erklärte das Gericht. Die Antragstellerin müsse sich daher mit einem kostengünstigen und gegebenenfalls gebrauchten Gerät abfinden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

hex/cfm

© Agence France-Presse