Zum Inhalt springen
OZD.news - News und Nachrichten zum Nachschlagen

Zehn Jahre Haager Kinderschutzübereinkommen

Dieses regelt die internationale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten hinsichtlich des Schutzes von Kindern. Deutsche Zentrale Behörde nach dem Übereinkommen ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn.

BONN. Seit 10 Jahren gilt für Deutschland das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996.  Es arbeitet mit den Zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten zusammen, um die praktische Durchführung des Übereinkommens zu fördern.

Am 1. Januar 2011 ist das Haager Kinderschutzübereinkommen (Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, kurz: KSÜ) für Deutschland in Kraft getreten. Für die mittlerweile über 50 Vertragsstaaten gelten mit dem Übereinkommen einheitliche Bestimmungen darüber, welche Gerichte in grenzüberschreitenden Fällen für Sorgerechtsangelegenheiten zuständig sind und welches nationale Recht hierbei Anwendung findet. Weiter enthält das Übereinkommen Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen betreffend die elterliche Sorge in anderen Vertragsstaaten. Damit erleichtert es den Bürgerinnen und Bürgern, kindschaftsrechtliche Ansprüche grenzüberschreitend durchzusetzen.

Insbesondere kann nach dem KSÜ auch der Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen der Rechts- und Amtshilfe schnell und effektiv betrieben werden. So kann durch die Vermittlung der Zentralen Behörden z. B. ein Bericht über die soziale Lage eines deutschen Kindes, welches sich in einem anderen Vertragsstaat aufhält, eingeholt werden. Gleiches gilt für eine Schutzmitteilung in einen anderen Vertragsstaat, wenn bekannt wird, dass sich das Kind in diesem Staat aufhält und Hilfe benötigt. In diesem Rahmen können die Zentralen Behörden auch konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung des Kindes ergreifen.

Die Regelungen des KSÜ zum anwendbaren Recht gelten auch innerhalb der Europäischen Union. Im Übrigen beanspruchen jedoch zwischen den EU-Mitgliedstaaten die Vorschriften der Brüssel II a-Verordnung vorrangig Geltung, sodass das Übereinkommen insbesondere im Verhältnis zu Drittstaaten, wie etwa der Schweiz, praktische Bedeutung erlangt. Infolge des Brexit werden - für die Praxis wichtig - die Vorschriften auch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich zur Anwendung kommen.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/sorgerecht abrufbar.