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Vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren ...

Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

EINLEITUNG VON ORDNUNGSGELDVERFAHREN FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR MIT DEM BILANZSTICHTAG 31. DEZEMBER 2019

BONN. Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Bundesamt für Justiz Nr. 025/2020 vom 16. Dezember 2020