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Hartz-IV-Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig

Wenn Pflichten verletzt werden, dürfen die Leistungen höchstens um 30 Prozent gekürzt werden. Grundsätzlich sind Sanktionen zwar weiterhin möglich, bislang mögliche Kürzungen von 60 Prozent oder der komplette Wegfall der Leistungen sind aber mit dem Grundgesetz unvereinbar. (Az. 1 BvL 7/16)

Das Bundesverfassungsgericht hat die möglichen Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger erheblich eingeschränkt. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe erklärte am Dienstag die Regelungen teilweise für verfassungswidrig. Wenn Pflichten verletzt werden, dürfen die Leistungen höchstens um 30 Prozent gekürzt werden. Grundsätzlich sind Sanktionen zwar weiterhin möglich, bislang mögliche Kürzungen von 60 Prozent oder der komplette Wegfall der Leistungen sind aber mit dem Grundgesetz unvereinbar. (Az. 1 BvL 7/16)

Die Sanktionsregeln müssen nun neu geregelt werden. Es gilt aber eine Übergangsregelung, in deren Rahmen Leistungen weiterhin um 30 Prozent gekürzt werden können. Die bisherige Regelung sieht drei Sanktionsstufen vor, wenn Hartz-IV-Empfänger festgelegte Pflichten verletzen, indem sie etwa eine als zumutbar eingestufte Arbeit ablehnen. Zunächst wird der Regelsatz um 30 Prozent gekürzt, bei einer Wiederholung bereits um 60 Prozent. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt das Arbeitslosengeld II komplett. Die Kürzungen gelten jeweils für drei Monate.

Das Verfassungsgericht befasste sich nicht mit der Kürzung von zehn Prozent der Bezüge, die bei versäumten Terminen droht. Dies ist die mit Abstand häufigste Sanktion. Auch um die Höhe der Hartz-IV-Bezüge ging es in dem Verfahren nicht. Der Regelsatz beim Arbeitslosengeld II liegt momentan für Alleinstehende bei 424 Euro im Monat und bei 764 Euro für Paare.

Die Verfassungsrichter halten es lediglich für möglich, die Leistung um 30 Prozent zu kürzen. Als unzumutbar stuften es die Verfassungsrichter allerdings ein, dass die Leistung auch bei dieser Sanktionshöhe ohne weitere Prüfung immer zwingend verringert wird. Die starre Dauer von drei Monaten bei jeder Kürzung ist demnach ebenfalls nicht haltbar. Eine Kürzung um 60 Prozent oder gar ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengelds II sind dem Urteil zufolge gar nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Maßstab in dem Verfahren war, ob das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum durch die Sanktionen verletzt wird. Im Fall der Leistungskürzungen für Hartz-IV-Empfänger sei der Spielraum des Gesetzgebers beschränkt, "weil es um das Existenzminimum geht", sagte Gerichtsvizepräsident Stephan Harbarth bei der Urteilsverkündung. Die Verletzung von Pflichten dürfe zwar sanktioniert werden, die derzeitigen Vorschriften würden den "strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit aber in verschiedener Hinsicht nicht gerecht". 

Bei der Beurteilung habe es eine entscheidende Rolle gespielt, "dass bislang nur begrenzte Erkenntnisse zu den Wirkungen solcher Sanktionen vorliegen", sagte Harbarth. Vor diesem Hintergrund sei derzeit nur die vorgesehene Kürzung von 30 Prozent nicht zu beanstanden. Abzüge von 60 Prozent oder der komplette Wegfall der Leistungen seien verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

In der vom Verfassungsgericht eingeräumten Übergangszeit können Kürzungen in Höhe von 30 Prozent weiter vorgenommen werden. Eine solche Sanktion müsse aber nicht erfolgen, wenn dies im Einzelfall zu einer "außergewöhnlichen Härte" führen würde, hob Harbarth hervor. Es darf auch nicht starr an der Kürzung für einen Zeitraum von drei Monaten festgehalten werden. Die Leistung könne wieder komplett gezahlt werden, wenn die Mitwirkungspflicht nachträglich erfüllt werde oder sich der Hartz-IV-Empfänger "ernsthaft und nachhaltig" bereit erkläre, seinen Pflichten nachzukommen.

Auslöser für das Verfahren in Karlsruhe war die Klage eines Arbeitslosen aus Thüringen, dem Leistungen gekürzt worden waren. Das Sozialgericht Gotha rief in dem Rechtsstreit das höchste deutsche Gericht an, weil es die Vorschriften für verfassungswidrig hielt. Es war der Ansicht, dass mit der vom Gesetzgeber gewählten Höhe des Regelsatzes bereits das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum festgelegt wurde und dies nicht unterschritten werden darf.

cax/cfm

Carsten HAUPTMEIER / © Agence France-Presse

Foto: dpa/picture-alliance