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Abfall-Zwischenlager in Ahaus

Die Bezirksregierung erläutert im Rat der Stadt Ahaus die Genehmigung für das Abfall-Zwischenlager.


Die Bezirksregierung Münster hat in einer Sondersitzung des Rates der Stadt Ahaus am heutigen Donnerstag (30. Juli 2020) die detaillierten Inhalte der bis 2057 befristeten Genehmigung zur Zwischenlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen noch einmal ausführlich erklärt. Die am 17. Juli der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH und der Brennelement-Zwischenlager Ahaus GmbH erteilte Genehmigung schließt nahtlos an die auf zehn Jahre befristete Erstgenehmigung an und kann zurzeit bei der Stadt Ahaus, bei der Bezirksregierung Münster sowie auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster eingesehen werden. Die Genehmigung war erforderlich geworden, weil die bisherige am 20. Juli ablief. Daher musste spätestens bis dahin über die weitere Zwischenlagerung entschieden werden.

 

Das Abfall-Zwischenlager dient seit 2010 der vorübergehenden Aufnahme von Abfällen, Reststoffen sowie Anlagenteilen mit schwächerer bis mittlerer Radioaktivität. Diese sind beispielsweise Bauschutt, Kabelreste, Dämmstoffe und Metallteile aus dem Betrieb und dem Rückbau von deutschen kerntechnischen Anlagen. Die Genehmigung, vor deren Erteilung sich die Bezirksregierung mit den zahlreichen Fragen, Anregungen, Anträgen, Einwendungen und Einschätzungen der umliegenden Gemeinden, Anwohner, Umweltverbände und aller Interessierten sowie der Träger öffentlicher Belange und weiterer Behörden intensiv auseinandergesetzt hat, ist mit einer Reihe von Auflagen verbunden, um die anspruchsvollen rechtlichen Anforderungen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlen nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik sicherzustellen.

 

Die Bezirksregierung führte in der Ratssitzung noch einmal aus, dass eine städtische Vereinbarung mit der Brennelement-Zwischenlager Ahaus GmbH zu einer Nutzungsbegrenzung bis 2036 „nach unserer Prüfung nicht als eine öffentlich-rechtliche Vorschrift anzusehen ist, die einer Genehmigung entgegensteht.“ Vielmehr habe die Antragsprüfung gezeigt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Strahlenschutzgesetz vorliegen und in der Rechtsfolge die Genehmigung wie beantragt zu erteilen gewesen sei. Diese sei unabhängig von der atomrechtlichen Genehmigung für die hochradioaktiven Abfälle und die kerntechnischen Brennstoffe im Lagerbereich II, die 2036 auslaufe.

 

„Die atomrechtliche Genehmigung für die hochradioaktiven Abfälle und die strahlenschutzrechtliche Genehmigung für die schwach und mittelradioaktiven Abfälle sind jeweils eigenständige Genehmigungen, die unabhängig voneinander gelten. Die am 17. Juli erteilte Genehmigung für die Lagerung von schwach und mittelradioaktiven Abfällen gilt also eigenständig weiter, auch wenn die atomrechtliche Genehmigung für den Lagerbereich II im Jahr 2036 auslaufen sollte“, erklärte eine Vertreterin der Bezirksregierung in Ahaus.

 

Zur Frage der Sicherheit der für den schwach radioaktiven Müll verwendeten Lagerbehälter stellte die Bezirksregierung klar, dass es keine eigenständigen „Behälter-Genehmigungen“ gebe, die nach 20 Jahren endeten. Im Genehmigungsbescheid sei über Nebenbestimmungen vorgegeben, dass die Behälter regelmäßig kontrolliert werden müssen und dass alle 10 Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung durchzuführen ist. „Wenn in der Zwischenzeit die technischen Standards fortgeschrieben werden sollten, so wären die neuen Anforderungen zu berücksichtigen. Das Öffnen von Behältern ist nicht genehmigt“, stellte die Bezirksregierung klar.