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Untersuchungshaft aufgehoben

Das OLG Hamm hebt die Untersuchungshaft für den Angeklagten in der Causa „Schalla“ auf. Grund dafür ist, dass der Zeitraum der Untersuchungshaft von bereits über zwei Jahren eigentlich eine Beschleunigung des Verfahrens erfordert. Dies wurde jedoch in den Verhandlungen nicht umgesetzt.

(OLG) Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom heutigen Tage den Haftbefehl des Landgerichts Dortmund in der Strafsache 39 Ks 10/18 LG Dortmund (Strafsache „Schalla“) aufgehoben und die sofortige Entlassung des seit dem 28. Juni 2018 inhaftierten Angeklagten aus der Untersuchungshaft angeordnet.

Nach der vom Senat getroffenen Entscheidung liegen die besonderen Voraussetzungen der §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 4 S. 2 StPO für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus nicht mehr vor. Dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei in dem aufgrund der Dauer der Untersuchungshaft von über zwei Jahren besonders gebotenen Umfang nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Deswegen und im Unterschied zur letzten Beschlussfassung des Senats in dieser Sache am 14. April 2020 könne die Untersuchungshaft des Angeklagten nicht mehr weiter aufrechterhalten werden.

Je länger die Untersuchungshaft andauere, umso strengere Anforderungen seien an den zügigen Fortgang des Verfahrens zu stellen. Im Hinblick darauf, dass die Untersuchungshaft hier bereits über zwei Jahre andauere, sei dem Beschleunigungsgebot in besonderem Umfang Rechnung zu tragen gewesen. Dies hätte es erfordert, die Hauptverhandlung, wie von der Strafkammer zunächst geplant, ab dem 20.04.2020 mit Fortsetzungsterminen im April und Mai 2020 durchzuführen. Nach Auffassung des Senats sei diese Planung, von der der Senat bei seiner letzten Beschlussfassung noch ausgegangen sei, auch umzusetzen gewesen. Ein zwischenzeitlich zu bescheidendes Befangenheitsgesuchs, ein Richterwechsel im Dortmunder Schwurgericht und eine unter Umständen erforderliche weitere Pflichtverteidigerbestellung hätten dem nicht entgegengestanden.

Die zitierten Vorschriften der Strafprozessordnung lauten:

§ 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. 

§ 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht (4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muss jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden

OLG Hamm (Dr. Matthias Bäumer)