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Verfassungsbeschwerde gegen bayerische Corona-Verordnung erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hielt hier die unmittelbare Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise für zulässig, weil mehrere Fachgerichte andere Eilklagen bereits abgewiesen hatten.


Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen die Ausgangs- und Kontaktverbote in Bayern abgewiesen. "Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer", hieß es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss vom Vortag. Der Antragsteller hatte gerügt, die Verbote, Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren oder neue Menschen kennenzulernen, gingen zu weit.

Das Bundesverfassungsgericht hielt hier die unmittelbare Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise für zulässig, weil mehrere Fachgerichte andere Eilklagen bereits abgewiesen hatten. Die Eingriffe durch die bayerische Corona-Verordnung seien auch "von besonderem Gewicht". Nach einer Folgenabwägung erweise sich der Eilantrag aber als unbegründet.

Denn würde die Verordnung vorerst ausgesetzt, würde es wohl wieder zu viel mehr Kontakten zwischen den Menschen kommen. Dadurch würde sich auch die Zahl der Infizierten erhöhen und damit auch die Gefahr einer Überlastung der Krankenhäuser, insbesondere bei der Behandlung schwerer Fälle.

Die Hürden, im Eilverfahren eine geltende Regelung außer Kraft zu setzen, seien hoch, betonten die Karlsruher Richter. Nach diesem strengen Maßstab "erscheinen die Folgen der angegriffenen Schutzmaßnahmen zwar schwerwiegend, aber nicht im geforderten Maß unzumutbar".

Trotz schwerer und teils wohl auch unumkehrbarer persönlicher und wirtschaftlicher Folgen sei es für die Bürger "nicht untragbar", ihre Freiheitsrechte "vorübergehend zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen, zu dem der Staat grundsätzlich auch nach der Verfassung verpflichtet ist", hieß es.

xmw/cfm

© Agence France-Presse