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Eilantrag abgelehnt: AfD ist weiterhin ein Verdachtsfall

Verfassungsschutz darf AfD vorläufig weiter als Verdachtsfall einstufen


Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD vorläufig weiter als Verdachtsfall einstufen. 

Ein neuer Eilantrag der Partei dagegen wurde am Mittwoch vom nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster abgelehnt. Die grundsätzliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht allerdings noch aus.

Zur Begründung für die Ablehnung des Eilantrags erklärte das Gericht, dass ein identischer Eilantrag bereits im März 2022 vom Verwaltungsgericht Köln abgelehnt worden sei. Das Verwaltungsgericht hatte neben dem Eilantrag - also dem Antrag auf eine vorläufige Regelung - damals auch die Klage der AfD grundsätzlich abgewiesen und entschieden, dass die Einstufung als Verdachtsfall rechtmäßig sei.

Dieses Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil die Partei Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegte. Bis zur mündlichen Verhandlung in den drei in Münster anhängigen Berufungsverfahren darf die AfD nun weiter als Verdachtsfall eingestuft werden. Wann eine Verhandlung stattfindet, stehe noch nicht fest, erklärte das Gericht.

Neben der Einstufung der Partei als Verdachtsfall geht es in Münster auch um die Einstufung der Jugendorganisation Junge Alternative und des sogenannten Flügels, der sich inzwischen formal auflöste, als Verdachtsfall - im Fall des Flügels auch um die Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung.

Die AfD reichte den nun abgelehnten zweiten Eilantrag ein, nachdem sich Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang im Sommer kritisch zu der Partei geäußert hatte. Darin wehrte sie sich auch gegen eine befürchtete Hochstufung als gesichert extremistische Bestrebung. In diesem Aspekt erklärte sich das Oberverwaltungsgericht aber für nicht zuständig und verwies das Eilverfahren nach Köln.

In den neuen Eilanträgen gehe es nicht um die konkreten Äußerungen Haldenwangs, sondern allein um das vorläufige Verbot einer Einstufung als Verdachtsfall. Die Sachlage habe sich nach der früheren Eilentscheidung aus Köln nicht entscheidend geändert, hieß es.

smb/cfm  © Agence France-Presse