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Trennung einer Familie nicht durch Volljährigkeit

EuGH: Das Erwachsenwerden nach einem Antrag auf einen Familiennachzug schließt diesen nicht aus.

Der Antrag von Eltern auf ein Visum zur Familienzusammenführung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling vor der Entscheidung über den Antrag volljährig wurde. Das gilt auch für den Antrag eines Kinds, das vor der Anerkennung seines Vaters als Flüchtling volljährig wird, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Montag in Luxemburg zu Fällen aus Deutschland. Pro Asyl reagierte erfreut auf die Urteile. (Az. C-273/20 u.a.)

Syrische Staatsangehörige beantragten in Deutschland Visa, um mit ihrem jeweiligen Sohn zusammenzuleben. Die Söhne waren als Jugendliche nach Deutschland gekommen. Sie wurden aber 18 Jahre alt, bevor über die Anträge ihrer Eltern entschieden war. Deshalb wurden diese abgelehnt. Im zweiten Fall wollte die Tochter eines Syrers ihrem Vater nachziehen, sie wurde aber ebenfalls während des Entscheidungsverfahrens volljährig.

Gegen die Ablehnung ihrer Anträge klagten die Betroffenen zunächst mit Erfolg in Deutschland. Die Bundesrepublik legte aber Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts bat.

Der EuGH betonte nun, dass bei der Auslegung der Richtlinie zur Familienzusammenführung vor allem das Kindeswohl berücksichtigt werden müsse. Wenn der Entscheidungszeitpunkt der Behörde maßgeblich sei, hätte diese keine Veranlassung, die Anträge von Eltern Minderjähriger mit der gebotenen Dringlichkeit zu behandeln.

Der Erfolg eines solchen Antrags hänge dann vor allem von der Geschwindigkeit ab, mit der eine Behörde arbeite. Das Aufenthaltsrecht der Eltern könne nicht automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohns enden.

Auch im Fall des Nachzugs der Tochter sei der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Vater den Asylantrag gestellt habe - und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung darüber. Allerdings müsse die Tochter ihren Antrag innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung ihres Vaters als Flüchtling stellen.

Für die Anerkennung von familiären Bindungen sei es nicht notwendig, dass Eltern und Kind in einem Haushalt lebten, erklärte der EuGH weiter. Die bloße Verwandtschaft genüge aber auch nicht - regelmäßige Kontakte könnten dagegen ausreichen.

Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl erklärte, viele durch die Flucht zerrissene Familien könnten nun aufatmen. Die neue Bundesregierung müsse dies "jetzt zügig gesetzlich anpassen und auch weitere notwendige Schritte zur Beschleunigung des Familiennachzugs gehen", forderte Rechtsteamleiterin Wiebke Judith.

Franziska Vilmar, Asylrechtsexpertin bei Amnesty International in Deutschland, forderte ebenfalls, "dass Deutschland jetzt endlich seine menschenrechtswidrige Praxis" beenden solle. Über die konkreten Klagen muss nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.

smb/cfm