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"Teilweise fehlen gesetzliche Grundlagen"

Der Jurist Carsten Schier untersuchte die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei bei Demonstrationen.

Ob Demonstrationen gegen Coronamaßnahmen oder für den Klimaschutz – alle Bürger dürfen sich friedlich versammeln und ihre Meinung öffentlich kundtun. Das regelt das Grundgesetz. Aber darf die Polizei bei Kundgebungen Fotos vom Geschehen machen, um sie beispielsweise als Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf Facebook oder bei Twitter zu verbreiten? Garantiert die Versammlungsfreiheit des Grundgesetzes ein Recht auf Anonymität? Und welche rechtlichen Maßstäbe gelten, wenn Polizeibehörden berichten? Diese Fragen untersucht Dr. Carsten Schier in seiner jetzt veröffentlichten Dissertation „Konflikte mit der Versammlungsfreiheit bei polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Medien“.

„Bei Versammlungen treffen mitunter gegenseitige Meinungen aufeinander, die Polizeibehörden sollten deshalb eine neutrale Position einnehmen. Für die Teilnehmer können etwa veröffentlichte Fotos erhebliche Nachteile bedeuten“, erläutert der Rechtsreferendar, der am Institut für Öffentliches Recht und Politik der WWU promovierte. „Die Polizei hat bei Demonstrationen einen Spagat zu bewältigen.“

Auf der einen Seite nutzen Polizeibehörden seit einigen Jahren erfolgreich Twitter und Co., um über große Ereignisse wie Amokläufe, Fahndungen, Unfallprävention oder den Opferschutz zu informieren. Neben Fotos geretteter Katzen finden sich unter den veröffentlichten Posts und Tweets auch Kommentare zu den eigenen Einsätzen. Auf der anderen Seite ist die Polizei als staatlicher Akteur zu den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Neutralität, Sachlich- und Richtigkeit verpflichtet. Insbesondere bei Versammlungen müssen Ordnungshüter die Grundrechte anderer achten – die der Demonstranten.

Im Dezember 2019 verfügte das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Erlass, dass Polizeibehörden keine Bilder von Demonstranten veröffentlichen dürfen. Der Erlass geht auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Oktober 2018 zurück. Bei einer friedlichen Demo „gegen Rechts“ im Mai 2018 in Essen fotografierten Polizeibeamte Versammlungsteilnehmer und verbreiteten die Fotos bei Facebook und Twitter. Dagegen klagten zwei Teilnehmer, die auf den Bildern zu erkennen waren. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab den Klägern recht. Das Land NRW als Dienstherr der Polizeibeamten legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies diese zurück. Solche Aufnahmen seien für die polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit nicht notwendig und verstießen gegen die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit, heißt es im Urteil vom September 2019. Das Versammlungsgesetz erlaube der Polizei Film- und Tonaufnahmen nur zum Zweck der Gefahrenabwehr.

Darüber hinaus könne das beklagte Land sich nicht auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit werde dadurch nicht unmöglich gemacht, führen die Richter in dem Urteil aus.

Wie verhält sich beispielsweise die münstersche Polizei? „Grundsätzlich berichten wir über polizeiliche Einsätze crossmedial. Über Versammlungen berichten wir nur anlassbezogen, das heißt dann, wenn die Polizei aktiv handeln muss. Die Berichterstattung bezieht sich im Kern auf die Erklärung des Handelns der Polizei oder auf mögliche Einschränkungen und Behinderungen, die sich aus dem Einsatzverlauf für die Bevölkerung ergeben. Dazu zählen Behinderungen für den Straßenverkehr. Diese werden dann auch über die Social-Media-Kanäle verbreitet“, erläutert Jan Schabacker, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Münster. „Bilder von Versammlungen, auf denen Teilnehmer gegebenenfalls erkannt werden könnten, veröffentlichen wir nicht.“

Aus Sicht von Carsten Schier reicht der Erlass für die Regelung der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Medien bei Versammlungen nicht aus. „Für diese Art der Öffentlichkeitsarbeit fehlen zum Teil die gesetzlichen Grundlagen, zudem handelt es sich um Grundrechtseingriffe. Bleibt es dabei, dass die Polizei allein aufgrund eines Erlasses tätig wird, bestehen bei der Nutzung sozialer Medien Unsicherheiten im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit.“ Erlasse binden vor allem die Polizeibehörden im Innenverhältnis. Sie zielen nicht darauf ab, Rechtssicherheit für betroffene Bürger zu schaffen. „Deshalb wäre es sinnvoll, das polizeiliche Handeln in diesen Fällen in einem Parlamentsgesetz zu regeln. Vorstellbar wäre etwa eine Ergänzung des Polizei- oder Versammlungsgesetzes“, betont Carsten Schier.

Dieser Artikel stammt aus der Unizeitung wissen|leben Nr. 4., 1. Juni 2022.



WWU

Foto: © stock.adobe.com - Halfpoint