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Bindung an Kabelanschluss zulässig

Zehntausende Mieter in großen Mietshäusern bleiben bis Mitte 2024 an ihren Kabelanschluss gebunden.

Entsprechende Mietverträge sind zulässig und nicht wettbewerbswidrig, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Ab Mitte 2024 greift eine Gesetzesänderung, die eine Kündigungsmöglichkeit nach spätestens 24 Monaten vorsieht. Diese Änderung belege, dass der Gesetzgeber bislang eine Betriebskostenumlage der Kabel-Kosten wollte. (Az: I ZR 106/20)

Beklagt ist die Vivawest Wohnen GmbH in Essen, einer der größten Wohnungsvermieter in Nordrhein-Westfalen. Von ihren über 120.000 Mietwohnungen sind nach eigenen Angaben 108.000 an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen, über das neben Fernsehen und Radio auch Telefon- und Internetanschlüsse möglich sind. Unabhängig von der eigenen Nutzung sind die Mieter verpflichtet, für den Anschluss zu bezahlen. Die Kosten werden über die Betriebskosten umgelegt.

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält dies für wettbewerbswidrig. Sie wollte erreichen, dass Mieterinnen und Mieter ihren Anschluss unabhängig vom Mietvertrag kündigen können. Sie stützte sich auf Regelungen des Telekommunikationsgesetzes, wonach eine Kündigung für Neuverträge spätestens nach 24 Monaten und dann jährlich möglich sein muss.

Doch diese Regelungen sind hier nicht einschlägig, urteilte der BGH. Der Gesetzgeber habe große Wohnungsbaugesellschaften nicht in deren Geltung einbeziehen wollen. Das ergebe sich auch aus der jetzigen Gesetzesänderung. Diese trete zwar grundsätzlich schon diesen Dezember in Kraft, für die Kabel-Kündigung gebe es aber eine Übergangsfrist bis Mitte 2024, wenn die Kosten wie hier als Betriebskosten abgerechnet werden.

Überdies habe Vivawest ihre Wohnungen mit Kabelanschluss quasi im Paket vermietet. Mieter könnten den Mietvertrag und damit auch den Kabelanschluss jederzeit kündigen.

xmw/ilo