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Klare Strukturen im Land NRW bei Covid-19

Impfungen der 12- bis 17-Jährigen sowie für Auffrischungsimpfungen / Koordinierende Covid-Impfeinheiten (KoCI) übernehmen ab Oktober Impfkoordination

Die Landesregierung weitet die Impfangebote gegen COVID-19 in Nordrhein-Westfalen weiter aus: Nachdem sich die Ständige Impfkommission (STIKO) in einem am Montag (17. August 2021) veröffentlichten Empfehlungsentwurf nunmehr für eine allgemeine Impfempfehlung für alle 12- bis 17-Jährigen ausspricht, wird das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Abstimmung mit dem Ministerium für Schule und Bildung umgehend per Erlass dafür sorgen, dass alle Impfzentren entsprechende Impfangebote schaffen. Die Impfangebote sollen vorzugsweise in den Impfzentren unterbreitet werden; die Schulen werden von den Impfzentren entsprechend informiert. Das Ministerium stellt zudem klar, wie die anstehenden Auffrischungsimpfungen und die Impforganisation in Nordrhein-Westfalen nach dem Auslaufen der Impfzentren im September erfolgen werden.

 
„Gerade vor dem Hintergrund der ansteigenden Inzidenzen heißt das Gebot der Stunde: Impfen, impfen, impfen! Wer sich impfen lässt, schützt nicht nur sich, sondern auch seine Mitmenschen. Wir schaffen dafür erneut die richtigen Grundlagen. Auch mit Blick auf die 12- bis 17-Jährigen, ihre Eltern und den neuen Empfehlungsentwurf der STIKO wollen wir hier nochmal Tempo machen. Im Kampf gegen das Coronavirus und mit Blick auf den Herbst ist das immens wichtig“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
 
Bei den Impfungen für 12- bis 17-Jährige in den Impfzentren soll die Impfung unverändert nach ärztlicher Aufklärung zum Nutzen und Risiko erfolgen. Die Aufklärung und Beratung kann dabei sowohl durch Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie durch Hausärztinnen und -ärzte erfolgen. Bei der Impfung von Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 Jahren ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
 
Mit Blick auf die mobilen Impfangebote für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II an allgemeinbildenden Schulen müssen zur Durchführung der Impfung die von den Sorgeberechtigten unterschriebenen Einwilligungs- und Aufklärungsbögen vorliegen, sofern Schülerinnen oder Schüler das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auf die Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person kann in diesem Rahmen verzichtet werden.
 
Vor dem Hintergrund, dass sich die Gesundheitsministerkonferenz dafür ausgesprochen hat, bestimmten Personengruppen frühestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie Auffrischungsimpfungen anzubieten, werden die Auffrischungsimpfungen in Nordrhein-Westfalen folgendermaßen organisiert:
 

Auffrischungsimpfungen in (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen, Tagespflegen, Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG, Demenz-WGs, Beatmungs-WGs sowie (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für behinderte Menschen werden durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte durchgeführt. Sofern einzelne Einrichtungen eigeninitiativ keine Ärztin bzw. keinen Arzt zur Durchführung der Impfungen gewinnen können sollten, können sie sich an das örtliche Impfzentrum wenden. Dieses informiert die lokale Ansprechperson der Kassenärztlichen Vereinigung, um kurzfristig Abhilfe zu schaffen.Die Auffrischungsimpfungen von Personen ab 80 Jahren (Höchstbetagte) sowie Immungeschwächten und Immunsupprimierten, deren Covid-19-Impfserie vor mehr als sechs Monaten abgeschlossen wurde, sollen ebenfalls über die niedergelassene Ärzteschaft erfolgen.Personen, die eine vollständige Impfserie mit Vektor-Impfstoffen von AstraZeneca oder Johnson & Johnson bzw. nach einer Genesung von COVID-19 einen dieser Vektor-Impfstoffe erhalten haben, können sechs Monate nach der Zweitimpfung (AstraZeneca) bzw. Impfung (Johnson & Johnson) eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech oder Moderna) bei einem niedergelassenen Arzt erhalten.

 
Nach dem Auslaufen der Impfzentren im September werden die Coronaschutzimpfungen in Nordrhein-Westfalen ab 1. Oktober 2021 planmäßig von der niedergelassenen Ärzteschaft übernommen. In jedem Kreis bzw. jeder kreisfreien Stadt wird zudem eine „Koordinierende Covid-Impfeinheit“ (KoCI) eingerichtet. Diese erarbeitet für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich Perspektiven für das Impfgeschehen und ist bei Bedarf zentraler Koordinationspartner für Ärzteschaft und Einrichtungen (z.B. Pflegeeinrichtungen) im jeweiligen Einzugsbereich. Die KoCIs wirken zudem darauf hin, dass neu in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen aufgenommene Personen (Beschäftigte und Bewohner/-innen) entsprechend den aktuellen STIKO-Empfehlungen ein Impfangebot erhalten (bspw. mit Unterstützung der WTG-Behörde). Hierzu gehören beispielsweise Pflegeeinrichtungen und stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Und: Ergänzend zur Impfung durch die Regelversorgungsstrukturen werden je nach Bedarf Impfangebote durch die Kreise und kreisfreien Städte, beispielsweise durch mobile Impfungen, sichergestellt.
 
Für das künftige Impfgeschehen ist eine bedarfsgerechte Impfstoffbereitstellung des Bundes vorgesehen. Die niedergelassene Ärzteschaft wird weiterhin Impfstoff über das Apothekensystem beziehen. Ebenso sollen künftig Krankenhäuser und die unteren Gesundheitsbehörden eigenständig Impfstoff über Apotheken beziehen können.
 
„Mit diesen Maßnahmen passen wir die Impfstrukturen in Nordrhein-Westfalen den aktuellen Entwicklungen an und gehen die nächsten Schritte. Und jeder, der sich noch nicht hat impfen lassen, sollte von den Möglichkeiten spätestens jetzt Gebrauch machen“, sagt Laumann.


Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales