Zum Inhalt springen
OZD.news - News und Nachrichten zum Nachschlagen

Am Beispiel Leverkusen

Ab Sonntag wieder Einschränkungen

Seit Freitag, 6. August, liegt Leverkusen fortdauernd wieder über der Inzidenzschwelle von 35. Damit ist absehbar, dass am Sonntag, 15. August, für Leverkusen die Regelungen der Inzidenzstufe 2 der Coronaschutzverordnung NRW gelten. Dies führt dazu, dass zum Beispiel in Bezug auf Zusammentreffen im öffentlichen Raum, den Einzelhandel, die Gastronomie und weitere Bereiche des öffentlichen Lebens wieder strengere Regeln gelten als in den vergangenen Wochen

Private Kontakte: Treffen sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten, außerdem für zehn Personen mit aktuellem Test aus beliebigen Haushalten. Vollständig geimpfte und genesene Personen im Sinne der Ausnahmeverordnung des Bundes (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV9 werden nicht mitgezählt. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen. Für Geimpfte und Genesene gelten keine Kontaktbeschränkungen.

Sonderregelungen für Geimpfte und Genese: Soweit bestimmte Angebote, Veranstaltungen oder Tätigkeiten von einem Negativtestnachweis abhängen, so gilt dies nicht für vollständig Geimpfte oder Genesene, die getesteten Personen gleichgestellt sind.

Abstands- und Maskenregeln gelten weiterhin: Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt grundsätzlich in allen öffentlichen Innenräumen inkl. ÖPNV. Im Freien gilt die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske vor allem auf Märkten und im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften, d.h. vor allem in Warteschlangen, auf dem Parkplatz sowie auf dem gesamten Grundstück des Geschäftes.

Gastronomie: Für den Aufenthalt in der Innengastronomie muss wieder ein negativer Test-, ein Genesungs- oder vollständiger Immunisierungsnachweis vorlegt werden. Für die Außengastronomie sind weiterhin keine Tests nötig.

Kulturveranstaltungen: In Innenräumen sind Konzerte, Theater, Oper, Filmvorführungen etc. mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan vorliegt und von den Besucherinnen und Besuchern ein negativer Testnachweis bzw. Immunisierungsnachweis vorgelegt wird. Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen. Führungen in Kleingruppen sind zulässig.

Private Veranstaltungen (ohne Partys): Diese sind draußen mit bis zu 100 und drinnen mit bis zu 50 getesteten und beliebig vielen geimpften oder genesenen Gästen erlaubt. Große Festveranstaltungen, Partys und vergleichbare Feiern sind nicht erlaubt. Ausnahmen: Das NRW-Gesundheitsministerium hat darauf hingewiesen, dass auch in "Inzidenzstufe 2" Hochzeiten und ähnliche langfristig geplante Feiern durch eine Ausnahme nach § 21 Absatz 3 der Corona-Schutzverordnung ermöglicht werden können, ohne dass bei diesen auf Musik und Tanz verzichtet werden muss. Dazu muss mit dem Gesundheitsamt ein Schutzkonzept abgestimmt werden, welches z.B. für alle nicht immunisierten Gäste ab 12 Jahren einen Negativtestnachweis einer PCR-Testung vorsieht.        

Sport: Außen ist kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist mit bis zu 25 Personen plus Negativtest- bzw. Immunisierungsnachweis und Rückverfolgung erlaubt. Mit Mindestabstand ist kontaktfreier Sport in Innenräumen möglich, allerdings bei Kontaktsport nur mit bis zu 12 Personen erlaubt. Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling etc.) ist nicht erlaubt. Generell ist der Sport in Innenräumen nur mit Negativtest- bzw. Immunisierungsnachweis und Rückverfolgung erlaubt.

An Sportveranstaltungen im Freien dürfen bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen bzw. höchstens ein Drittel der regulären Zuschauerkapazität ausgeschöpft werden. Innen sind bis zu 500 Zuschauer möglich, wenn negative Test- bzw. Immunisierungsnachweise, ein Sitzplan und eine Sitzordnung vorliegen.

Freizeit: Die Benutzung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze ist mit negativen Test- bzw. Immunisierungsnachweisen und Personenbegrenzung erlaubt.

Einzelhandel: Bis 800 Quadratmetern Fläche reduziert sich die Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 Quadratmeter.

Handwerk und Dienstleistungen: Alle körpernahen Dienstleistungen sind zulässig. Soweit das Einhalten der Maskenpflicht nicht möglich ist, gilt das Erfordernis eines Negativtestnachweises sowohl für Kundinnen und Kunden als auch für die Handwerker*innen/Dienstleister*innen.

Die detaillierten Informationen sowie eine komprimierte Übersicht zu den einzelnen Regelungen sind zu finden auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW bzw. in der aktuellen Coronaschutzverordnung:

https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw

Da die derzeit gültige Coronaschutzverordnung mit Ablauf des Donnerstags, 19. August, außer Kraft tritt, fasst diese Pressemitteilung die Situation für den Zeitraum von Sonntag, 15.08. bis Donnerstag 19.8. zusammen.:


Stadt Leverkusen