Zum Inhalt springen
OZD.news - News und Nachrichten zum Nachschlagen

EuGH: Airline haftet für umgekippten heißen Kaffee

Für eine Haftung ist es dem Urteil zufolge nicht erforderlich, dass ein solcher Unfall mit einem "flugspezifischen Risiko" zusammenhängt (Az. C-532/18)

Eine Airline haftet für Verbrühungen durch einen während des Flugs umgekippten heißen Kaffee. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag im Fall der Schadenersatzklage einer Familie aus Österreich, deren damals sechsjähriger Tochter der Kaffeebecher vom ausgeklappten Abstelltisch auf die Brust gekippt war. Für eine Haftung ist es dem Urteil zufolge nicht erforderlich, dass ein solcher Unfall mit einem "flugspezifischen Risiko" zusammenhängt. (Az. C-532/18)

Die Familie hatte die Fluglinie auf 8500 Euro Schadenersatz verklagt. Die Airline lehnte dies unter anderem mit der Begründung ab, dass kein Unfall vorliege, weil kein plötzliches und unerwartetes Ereignis zum Umkippen des Kaffeebechers geführt habe. Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte den Fall dem EuGH vor. Das Gericht wollte wissen, ob es sich um einen die Haftung begründenden Unfall im Sinne des maßgeblichen Montrealer Übereinkommens für die Luftfahrtbranche handelt.

Der EuGH stellte daraufhin klar, dass die Haftung für Verbrühungen aufgrund des umgekippten heißen Kaffees kein "flugspezifisches Risiko" voraussetze. Bei strenger Auslegung des Unfallbegriffs fielen zum Beispiel nur schwere Turbulenzen unter dieses Risiko. Die Luxemburger Richter legten den Unfallbegriff aber weiter aus. Dieser erfasse "jeden an Bord eines Flugzeug vorfallenden Sachverhalt", in dem ein zur "Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand" die Verletzung eines Passagiers verursache.

cax/ilo

© Agence France-Presse

Foto: dpa/picture-alliance