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Negativzinsen von Sparkasse sind zulässig

Von der Sparkasse Vogtland erhobene Negativzinsen auf Girokonten für Neukunden und das Kontomodell wechselnde Bestandskunden sind zulässig. Das entschied das Landgericht in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Es wies damit eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen ein von der Sparkasse eingeführtes sogenanntes Verwahrentgelt weitestgehend ab. Einzig für ein Kontomodell für Schüler und Studenten, das mit kompletter Gebührenfreiheit beworben werde, dürfe kein Verwahrentgelt erhoben werden. 

Grundsätzlich kann die Sparkasse dem Gericht zufolge für die Verwahrung von Geldern in Neuverträgen als Sonderleistung ein Entgeld verlangen. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass den Banken durch die Zahlung von Einlagegeldern bei der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Verwahrung von Geldern auf den Girokonten "erhebliche finanzielle Belastungen entstehen".   

Die Verbraucherzentrale Sachsen zeigte sich enttäuscht über den Ausgang des Verfahrens. Sie kündigte Berufung gegen das Urteil am Oberlandesgericht in Dresden an. 

Hintergrund es Verfahrens sind frühere Pläne der Sparkasse Vogtland, ab dem 1. Februar 2020 auf alle neuen Privatgirokonten ab einer Einlage von 5000 Euro ein Verwahrentgelt von 0,7 Prozent zu erheben. Aus Sicht der Verbraucherschützer verstößt die Erhebung von Negativzinsen gegen rechtliche Regelungen und ist deshalb unzulässig.

Banken und Sparkassen rechtfertigen Verwahrentgelte mit der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank. Immer mehr Banken in Deutschland verlangen von ihren Kundinnen und Kunden inzwischen Strafzinsen.

hex/ilo