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Public Viewing unklar

....konkret entscheiden die Kommunen....

Sofern es die Corona-Lage zulässt, sind auch zur Fußball-Europameisterschaft Bild- und Tonübertragungen in der Außengastronomie grundsätzlich bis 24 Uhr möglich. Die rechtliche Grundlage hierzu liefert das nordrhein-westfälische Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG). Dies sieht eine entsprechende Lockerung für die Außengastronomie vor. Ansonsten gilt ein Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr. Die konkreten Entscheidungen über Einschränkungen oder Ausweitungen treffen die Behörden vor Ort.  

„Ich appelliere an alle, sich an die Spielregeln zu halten“, sagte Umweltministerin Ursula Heinen-Esser. „Auch wenn die Infektionszahlen kontinuierlich sinken und immer mehr Menschen geimpft werden, ist die Pandemie noch nicht vorbei. Es ist Aufgabe der Kommunen, die Einhaltung der Corona-Schutzverordnung sicherzustellen und einen fairen Ausgleich zwischen den Belangen der ruhebedürftigen Anwohner und denen der Fußballanhänger zu schaffen.“

 

Rechtliche Grundlagen

Nach § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) sind in der Zeit zwischen 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Dieses Verbot gilt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG vorbehaltlich von abweichendem Ortsrecht nicht für die Außengastronomie in der Zeit von 22 bis 24 Uhr.

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz / Land NRW

Foto: Land NRW / Mark Hermenau Lärmschutz: Fußball-Europameisterschaft 20218.