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Sterbehilfe wird neu geregelt

Für die Neuregelung der Sterbehilfe gibt es eine weitere fraktionsübergreifende Initiative. Eine Gruppe von Bundestagsabgeordneten hat dazu Eckpunkte vorgelegt und lädt andere interes­sier­te Parlamentarier zu einer Diskussionsrunde für den 20. April ein.

Der Gruppe geht es demnach darum, einerseits das Recht von Sterbewilligen auf einen freiverantwort­lichen Suizid und das Recht der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter zu respektieren. Andererseits sollen aber besonders gefährdete Gruppen vor inneren und äußeren Einflüssen auf die Freiheit ihrer Willens­entscheidung geschützt werden. Auch eine andere Abgeordnetengruppe hat bereits einen fraktionsüber­greifenden Antrag vorgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar vergangenen Jahres ein seit 2015 bestehendes Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt. Dieses verletze den Einzelnen im Recht auf selbstbestimmtes Sterben, urteilten die Karlsruher Richter damals nach Klagen von Schwerkranken, Sterbehelfern und Ärzten.

Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und auf die freiwillige Hilfe Dritter zu­rückzugreifen. Das gilt ausdrücklich für jeden, nicht nur für unheilbar Kranke. Das Urteil stieß die Tür für organisierte Angebote auf - aber auch mit Regulierungsmöglichkeit wie Beratungspflichten oder Warte­fristen.(Az. 2 BvR 2347/15 u.a.).

Die Gruppe um den Abgeordneten Ansgar Heveling und den früheren Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Her­mann Gröhe (beide CDU) will festlegen, dass die geschäftsmäßige Suizidhilfe grundsätzlich strafbar sein soll, um die Autonomie der Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens vor inneren und äu­ße­ren Einwirkungen wirksam zu schützen.

Nur unter sehr speziellen Voraussetzungen soll sie nicht unrechtmäßig sein. Dies ist notwendig, um die Umsetzung einer freiverantwortlichen Suizidentschei­dung und die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter nicht faktisch unmöglich zu machen.

Um festzustellen, ob ein Suizidentschluss wirklich in freier Verantwortung getroffen wurde, sollen grund­­sätzlich mindestens zwei Untersuchungen mit hinreichendem Abstand durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie Vorschrift sein. Auch eine Beratung, die individuelle Hilfeangebote eröff­net, soll es geben. Eine Suizidhilfe für Minderjährige soll ausgeschlossen sein.

„Dieser Antrag soll Schutzmechanismen enthalten, die Selbstbestimmung sichern, ohne dabei einer Nor­malisierung der Hilfe zur Selbsttötung Vorschub zu leisten“, sagte Heveling. Es dürfe weder eine staatli­che Infrastruktur zur Suizidförderung noch ein Gütesiegel für Sterbehilfe-Vereine geben.

Die vorgeschlagene strafrechtliche Lösung lasse eine geschäftsmäßige Suizidassistenz nur unter Einhal­tung eines wirksamen Schutzkonzepts zu. „Bei der Inanspruchnahme von Suizidassistenz muss sicherge­stellt werden, dass die suizidwillige Person aus freiem Willen handelt.“ 

dpa/aerzteblatt.de

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